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Wir sind wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke
durch Bescheinigung des Finanzamtes, Alfeld/Leine, Steuernummer, 11/270/11038 vom 18.12.2008, Suchtmobil e.V. als
gemeinnützig anerkannt, nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid
des Finanzamts Alfeld/Leine, Steuernummer 11/270/11038, am 18.12.08 vom Finanzamt Alfeld/Leine, für die Jahre 2009/2010 nach § 5 Abs- 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes
von der Körperschaftssteuer befreit.
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Vereinssatzung
(gem. §§ 26, 57, 58 BGB)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Suchtmobil
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins
Immental 9
31061 Alfeld (Leine)
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und in diesem Zusammenhang ist es das Anliegen des Vereins, mobile Suchtberatungsstellen aufzubauen und zu betreiben, die insbesondere Kinder und Jugendliche, in Schulen, Betrieben und bei Sport und Kulturveranstaltungen eingesetzt werden sollen.
Der Verein organisiert auch Schulungen für Mitarbeiter, die insbesondere über eigene Suchterfahrungen und Suchtkarrieren verfügen und sich aus diesen erfolgreich gelöst haben. Hierbei arbeitet der Verein mit Krankenkassen und anderen im Bereich der Prävention
tätigen Organisationen zusammen. Die dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel werden nur zu diesem Zwecke verwandt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied.
Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung
kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach
Anhörung des Betroffenen – aussprechen.
Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vorher von der
Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der
passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich
bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge,
deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (Gründungsmitglieder sind Beitragsbefreit)
30€ jährlich als Mitgliedsbeitrag
unter 360€ / Förderer
ab 360€ passives Fördermitglied/ wenn gewünscht
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1.Geschäftsführenden Vorsitzenden
2. Vorsitzenden, und dem Kassenwart.
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandmitglieder bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die
Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der
Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert.
In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen
nach Eintrag des Antrages erfolgen.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich
mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
Ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen
oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3
der aktiven Mitglieder notwendig.
(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem
Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§10 Finanzen
(1) der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und
öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 04.03.2005 beschlossen.
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