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Wir sind wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Bescheinigung des Finanzamtes, Alfeld/Leine, Steuernummer, 11/270/11038 vom 18.12.2008, Suchtmobil e.V. als gemeinnützig anerkannt, nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Alfeld/Leine, Steuernummer 11/270/11038, am 18.12.08 vom Finanzamt Alfeld/Leine, für die Jahre 2009/2010 nach § 5 Abs- 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit.

Vereinssatzung
(gem. §§ 26, 57, 58 BGB)

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Suchtmobil

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins

Immental 9

31061 Alfeld (Leine)

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und in diesem Zusammenhang ist es das Anliegen des Vereins, mobile Suchtberatungsstellen aufzubauen und zu betreiben, die insbesondere Kinder und Jugendliche, in Schulen, Betrieben und bei Sport und Kulturveranstaltungen eingesetzt werden sollen.

Der Verein organisiert auch Schulungen für Mitarbeiter, die insbesondere über eigene Suchterfahrungen und Suchtkarrieren verfügen und sich aus diesen erfolgreich gelöst haben. Hierbei arbeitet der Verein mit Krankenkassen und anderen im Bereich der Prävention
tätigen Organisationen zusammen. Die dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel werden nur zu diesem Zwecke verwandt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische

Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet die

Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein

Vorstandsmitglied.

Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung

kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach

Anhörung des Betroffenen – aussprechen.

Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vorher von der

Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich

mitzuteilen.

(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der

passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich

bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge,

deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (Gründungsmitglieder sind Beitragsbefreit)

30€  jährlich als Mitgliedsbeitrag

unter 360€ / Förderer

ab 360€ passives Fördermitglied/ wenn gewünscht

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

1.Geschäftsführenden Vorsitzenden

2. Vorsitzenden, und dem Kassenwart.

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den

Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandmitglieder bleiben bis

zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die

Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der

Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands,

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme

und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich

vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn

1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert.

In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen

nach Eintrag des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich

mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der

Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie

Ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen

oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3

der aktiven Mitglieder notwendig.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem

Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§10 Finanzen

(1) der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und

öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des

bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken

zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 04.03.2005 beschlossen.

 

Wir werden von folgenden
Förderern unterstützt:

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Wir kooperieren mit
folgenden Partnern:

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